Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 6. Februar 2026 sei aufzuheben.
E. 2 Es sei festzustellen, dass keine unentschuldigte Abwesenheit im Sinne von Art. 355 Abs. 2 StPO vorliegt.
E. 3 Das Verfahren sei in den Stand vor Erlass der angefochtenen Verfügung zurückzuversetzen.
E. 4 Es sei ein neuer Einvernahmetermin anzusetzen.
E. 4.1 Wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten (Art. 205 Abs. 1 StPO). Wer verhindert ist, einer Vorladung Folge zu leisten, hat dies der vorladenden Behörde unverzüglich mitzuteilen; er oder sie hat die Verhin- derung zu begründen und soweit möglich zu belegen (Art. 205 Abs. 2 StPO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Abwesenheit nicht nur im Falle höherer Gewalt, d.h. bei objektiver Unmöglichkeit zu erscheinen, gültig entschul- digt, sondern auch im Falle subjektiver Unmöglichkeit aufgrund der persönlichen Umstände oder eines Irrtums (BGE 127 I 213 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 6B_600/2022 vom 17. August 2022 E. 1.3, 6B_667/2021 vom 4. Juli 2022 E 2.1; je mit Hinweis).
E. 4.2 Die Frage, unter welchen Voraussetzungen das Fernbleiben als unentschuldigt zu betrachten ist, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in Anlehnung an Art. 94 StPO zu beurteilen (Urteile des Bundesgerichts 7B_8/2021 vom 25. Au- gust 2023 E. 5.3.2, 6B_289/2013 vom 6. Mai 2014 E. 11.3). Nach dieser Bestim- mung ist eine versäumte Frist oder ein versäumter Termin wiederherzustellen, wenn die betroffene Partei glaubhaft macht, dass sie an der Säumnis kein Ver- schulden trifft und ihr andernfalls ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde (Art. 94 Abs. 1 i.V.m. Art. 94 Abs. 5 StPO). Unverschuldet ist die Säumnis nur, wenn sie durch einen Umstand eingetreten ist, der nach den Regeln vernünftiger Interessenwahrung auch von einer sorgsamen Person nicht befürchtet werden muss oder dessen Abwendung übermässige Anforderungen gestellt hätte. Allgemein wird vorausgesetzt, dass es in der konkreten Situation unmöglich war, die Frist bzw. den Termin zu wahren oder jemand Drittes damit zu betrauen (vgl. u.a. BGE 143 I 284 E. 1.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_251/2022 vom 8. Febru- ar 2024 E. 2.3.2, 6B_799/2022 vom 3. Oktober 2022 E. 2.2). Die Gründe für die Unmöglichkeit können objektiver und subjektiver Natur sein (Urteile des Bundesge- richts 6B_1194/2016 vom 15. November 2016 E. 1, 6B_289/2013 vom 6. Mai 2014 E. 11.3; je mit Hinweisen). Ein Krankheitszustand bildet, wenn und solange er jegli- ches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln verunmöglicht, gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung ein unverschuldetes Hindernis (Urteil des Bundesge-
4 richts 7B_251/2022 vom 8. Februar 2024 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Dies hat auch bei versäumten Terminen zu gelten (Art. 94 Abs. 1 i.V.m. Art. 94 Abs. 5 StPO; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 7B_8/2021 vom 25. August 2023 E. 5.3.2).
E. 4.3 Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für ihr Vorhandensein aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (vgl. BGE 144 II 65 E. 4.2.2, 140 III 610 E. 4.1). Blosse Behauptungen rei- chen nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 7B_251/2022 vom 8. Februar 2024 E. 2.3.2 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 4C.179/2005 vom 2. November 2005 E. 4.2.1).
E. 4.4 Bleibt eine Einsprache erhebende Person trotz Vorladung einer Einvernahme un- entschuldigt fern, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen (Art. 355 Abs. 2 StPO).
E. 4.5 Die Beschwerdekammer teilt die Auffassung der Staatsanwaltschaft in der ange- fochtenen Verfügung und der Generalstaatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Stellungnahme vom 23. März 2026, dass vorliegend von einem unentschuldigten Fernbleiben der Beschwerdeführerin an der Einvernahme vom 6. Februar 2026 auszugehen ist. Wie die Generalstaatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Stel- lungnahme richtig ausgeführt hat, hat es die Beschwerdeführerin unterlassen, ihr Fernbleiben an der Einvernahme vom 6. Februar 2026 der Staatsanwaltschaft un- verzüglich mitzuteilen, die Verhinderung zu begründen und soweit möglich zu bele- gen. Sie hat erst am 10. Februar 2026, mithin vier Tage nach dem Einvernahme- termin, bei der Staatsanwaltschaft ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis der Medgate, da- tierend vom 5. Februar 2026, eingereicht, das ihr eine für den 5. und 6. Februar 2026 bestehende Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit attestierte. Es ist offensicht- lich, dass eine Verhinderungsanzeige grundsätzlich vor dem Einvernahmetermin bei der vorladenden Behörde eingehen muss. Auf diese Selbstverständlichkeit muss in der Vorladung nicht ausdrücklich hingewiesen werden und es ist nach der bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zu beanstanden, dass diese Selbstver- ständlichkeit im Gesetz nicht ausdrücklich festgehalten wird (Urteil des Bundesge- richts 6B_266/2017 vom 20. März 2017 E. 3, 6B_8/2013 vom 5. April 2013 E. 4; WEDER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 6a zu Art. 205 StPO). Dass es der Beschwerdeführerin nicht zumutbar und mög- lich gewesen sein soll, vor dem Termin vom 6. Februar 2026 um eine Verschie- bung zu ersuchen bzw. zumindest rechtzeitig telefonisch ihr Nichterscheinen zu begründen, ergibt sich weder aus der Beschwerde noch dem eingereichten Ar- beitsunfähigkeitszeugnis der Medgate vom 5. Februar 2026. Das eingereichte Arzt- zeugnis bescheinigt lediglich eine zweitägige «Arbeitsunfähigkeit» der Beschwer- deführerin vom 5. bis zum 6. Februar 2026. Diesem lässt sich nicht entnehmen, dass es auch eine entsprechende Verhandlungs- resp. Meldeunfähigkeit der Be- schwerdeführerin für diese beiden Tage beinhaltet. Die Beschwerdeführerin ver- kennt, dass eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit nicht ohne Weiteres eine Unfähigkeit zur Teilnahme an einer Einvernahme resp. einer entsprechenden Meldung der Verhinderung indiziert. Zumal dem Arbeitsunfähigkeitszeugnis nicht entnommen werden kann, weshalb die Beschwerdeführerin krankgeschrieben worden war, lässt
5 sich gestützt darauf auch nicht beurteilen, ob der Krankheitszustand die Beschwer- deführerin tatsächlich daran hinderte, den Einvernahmetermin wahrzunehmen re- sp. die Verhinderung rechtzeitig zu melden. Es liegt kein rechtzeitiger und genü- gender Beleg für die Verhinderung vor. Auch bei gesundheitlichen Beschwerden kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass eine kurze telefonische Ori- entierung der vorladenden Behörde möglich und zumutbar gewesen wäre (Be- schluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 32 vom 30. Januar 2020 E. 3). Immerhin scheint es der Beschwerdeführerin noch am 5. Februar 2026 möglich gewesen zu sein, eine telemedizinische Beratung durch eine Ärztin der Medgate in Anspruch zu nehmen, wie es aus dem Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 5. Februar 20206 hervorgeht, weshalb es umso unverständlicher erscheint, dass sie sich an diesem Tag nicht auch sogleich bei der Staatsanwaltschaft gemeldet hat. Kommt hinzu, dass die telemedizinische Beratung aufzeigt, dass offenbar keine derart schwerwiegende Erkrankung der Beschwerdeführerin vorgelegen hat, welche eine sofortige Behandlung durch einen Arzt erfordert hätte. Die Beschwerdeführerin bringt im Übrigen auch in der Beschwerde erst gar nicht vor, dass sie sich am 6. Februar 2026 nicht hätte telefonisch melden können. Sie stellt sich lediglich auf den Standpunkt, dass sie dazu von Gesetzes wegen nicht verpflichtet gewesen sei, was augenscheinlich nicht zutrifft.
E. 4.6 Nach dem Gesagten ging die Staatsanwaltschaft zu Recht von einem unentschul- digten Fernbleiben der Beschwerdeführerin an der Einvernahme vom 6. Februar 2026 und damit gestützt auf Art. 355 Abs. 2 StPO von einem Rückzug der Einspra- che aus, womit der Strafbefehl BM 25 15382 vom 17. Dezember 2025 in Rechts- kraft erwuchs. Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge ihres Unterliegens hat sie keinen Anspruch auf Entschädigung.
6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
E. 5 Für die neue Einvernahme sei eine italienisch-deutsche Übersetzung gemäss Art. 68 StPO zu organisieren.
E. 6 Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
E. 7 Die Vollstreckung des Strafbefehls vom sowie die Einforderung der Kosten seien bis zum Ent- scheid über die vorliegende Beschwerde zu sistieren (und eventuell nur mit bestätigen Rechts- kraft der Strafbefehl bitte in Raten zu bezahlen). Mit Verfügung vom 4. März 2026 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerde- verfahren und wies den Antrag auf aufschiebende Wirkung ab. Mit Verfügung vom
9. März 2026 gewährte die Verfahrensleitung der Generalstaatsanwaltschaft Gele- genheit für eine Stellungnahme zur Beschwerde. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 23. März 2026 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Ge- setzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Ober- gerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefoch-
3 tene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und – als Laieneingabe – formgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Beschwerdeführerin bestreitet in der Beschwerde nicht, dass sie von der Staatsanwaltschaft unter Hinweis auf die Erscheinungspflicht ordnungsgemäss zur Einvernahme vom 6. Februar 2026 vorgeladen wurde und dass sie von der Vorla- dung auch Kenntnis hatte. Sie stellt sich in der Beschwerde jedoch zusammenge- fasst auf den Standpunkt, dass sie kein Verschulden am Fernbleiben an der Ein- vernahme vom 6. Februar 2026 treffe und dass sie ihre Pflichten gemäss Art. 205 Abs. 2 StPO erfüllt habe. Es bestehe keine gesetzliche Pflicht, dass sie sich am Tag der Einvernahme telefonisch hätte abmelden müssen. Sie habe, sobald es ihr Gesundheitszustand zugelassen habe, ein Arztzeugnis eingereicht, das den Anfor- derungen nach Art. 205 Abs. 2 StPO entsprochen habe. 4.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt.
- Es wird keine Entschädigung gesprochen.
- Zu eröffnen: - der Beschuldigten/Beschwerdeführerin (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin B.________ (mit den Akten – per Kurier)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 26 123 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 22. Juli 2026 Besetzung Oberrichter Horisberger (Präsident i.V.), Oberrichter Gerber, Oberrichterin Friederich Hörr Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte/Beschwerdeführerin Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Rückzug Einsprache Strafverfahren wegen Fälschung von Ausweisen, Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 6. Februar 2026 (BM 25 15382)
2 Erwägungen: 1. Mit Strafbefehl BM 25 15382 der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) vom 17. Dezember 2025 wurde die Beschuldigte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wegen mehrfacher Fälschung von Ausweisen sowie mehrfacher Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot mit Personenwagen auf privatem Grund schuldig erklärt und mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend CHF 1'800.00, bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgescho- ben. Zudem wurde sie mit einer Verbindungsbusse von CHF 350.00 sowie einer Busse von CHF 60.00 bestraft. Gegen diesen Strafbefehl erhob die Beschwerde- führerin am 27. Dezember 2025 Einsprache. Am 6. Januar 2026 wurde sie von der Staatsanwaltschaft zur Einvernahme vom 6. Februar 2026 vorgeladen und auf die gesetzlichen Folgen im Falle des unentschuldigten Fernbleibens hingewiesen. Nachdem die Beschwerdeführerin am 6. Februar 2026 nicht an der Einvernahme teilgenommen hatte, stellte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom selben Tag fest, dass die Einsprache zufolge unentschuldigten Nichterscheinens gemäss Art. 355 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) als zurückgezogen gelte und der Strafbefehl BM 25 15382 vom 17. Dezember 2025 in Rechtskraft erwachsen sei. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 24. Febru- ar 2026 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte: 1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 6. Februar 2026 sei aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass keine unentschuldigte Abwesenheit im Sinne von Art. 355 Abs. 2 StPO vorliegt. 3. Das Verfahren sei in den Stand vor Erlass der angefochtenen Verfügung zurückzuversetzen. 4. Es sei ein neuer Einvernahmetermin anzusetzen. 5. Für die neue Einvernahme sei eine italienisch-deutsche Übersetzung gemäss Art. 68 StPO zu organisieren. 6. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 7. Die Vollstreckung des Strafbefehls vom sowie die Einforderung der Kosten seien bis zum Ent- scheid über die vorliegende Beschwerde zu sistieren (und eventuell nur mit bestätigen Rechts- kraft der Strafbefehl bitte in Raten zu bezahlen). Mit Verfügung vom 4. März 2026 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerde- verfahren und wies den Antrag auf aufschiebende Wirkung ab. Mit Verfügung vom
9. März 2026 gewährte die Verfahrensleitung der Generalstaatsanwaltschaft Gele- genheit für eine Stellungnahme zur Beschwerde. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 23. März 2026 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Ge- setzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Ober- gerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefoch-
3 tene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und – als Laieneingabe – formgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Beschwerdeführerin bestreitet in der Beschwerde nicht, dass sie von der Staatsanwaltschaft unter Hinweis auf die Erscheinungspflicht ordnungsgemäss zur Einvernahme vom 6. Februar 2026 vorgeladen wurde und dass sie von der Vorla- dung auch Kenntnis hatte. Sie stellt sich in der Beschwerde jedoch zusammenge- fasst auf den Standpunkt, dass sie kein Verschulden am Fernbleiben an der Ein- vernahme vom 6. Februar 2026 treffe und dass sie ihre Pflichten gemäss Art. 205 Abs. 2 StPO erfüllt habe. Es bestehe keine gesetzliche Pflicht, dass sie sich am Tag der Einvernahme telefonisch hätte abmelden müssen. Sie habe, sobald es ihr Gesundheitszustand zugelassen habe, ein Arztzeugnis eingereicht, das den Anfor- derungen nach Art. 205 Abs. 2 StPO entsprochen habe. 4. 4.1 Wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten (Art. 205 Abs. 1 StPO). Wer verhindert ist, einer Vorladung Folge zu leisten, hat dies der vorladenden Behörde unverzüglich mitzuteilen; er oder sie hat die Verhin- derung zu begründen und soweit möglich zu belegen (Art. 205 Abs. 2 StPO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Abwesenheit nicht nur im Falle höherer Gewalt, d.h. bei objektiver Unmöglichkeit zu erscheinen, gültig entschul- digt, sondern auch im Falle subjektiver Unmöglichkeit aufgrund der persönlichen Umstände oder eines Irrtums (BGE 127 I 213 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 6B_600/2022 vom 17. August 2022 E. 1.3, 6B_667/2021 vom 4. Juli 2022 E 2.1; je mit Hinweis). 4.2 Die Frage, unter welchen Voraussetzungen das Fernbleiben als unentschuldigt zu betrachten ist, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in Anlehnung an Art. 94 StPO zu beurteilen (Urteile des Bundesgerichts 7B_8/2021 vom 25. Au- gust 2023 E. 5.3.2, 6B_289/2013 vom 6. Mai 2014 E. 11.3). Nach dieser Bestim- mung ist eine versäumte Frist oder ein versäumter Termin wiederherzustellen, wenn die betroffene Partei glaubhaft macht, dass sie an der Säumnis kein Ver- schulden trifft und ihr andernfalls ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde (Art. 94 Abs. 1 i.V.m. Art. 94 Abs. 5 StPO). Unverschuldet ist die Säumnis nur, wenn sie durch einen Umstand eingetreten ist, der nach den Regeln vernünftiger Interessenwahrung auch von einer sorgsamen Person nicht befürchtet werden muss oder dessen Abwendung übermässige Anforderungen gestellt hätte. Allgemein wird vorausgesetzt, dass es in der konkreten Situation unmöglich war, die Frist bzw. den Termin zu wahren oder jemand Drittes damit zu betrauen (vgl. u.a. BGE 143 I 284 E. 1.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_251/2022 vom 8. Febru- ar 2024 E. 2.3.2, 6B_799/2022 vom 3. Oktober 2022 E. 2.2). Die Gründe für die Unmöglichkeit können objektiver und subjektiver Natur sein (Urteile des Bundesge- richts 6B_1194/2016 vom 15. November 2016 E. 1, 6B_289/2013 vom 6. Mai 2014 E. 11.3; je mit Hinweisen). Ein Krankheitszustand bildet, wenn und solange er jegli- ches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln verunmöglicht, gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung ein unverschuldetes Hindernis (Urteil des Bundesge-
4 richts 7B_251/2022 vom 8. Februar 2024 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Dies hat auch bei versäumten Terminen zu gelten (Art. 94 Abs. 1 i.V.m. Art. 94 Abs. 5 StPO; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 7B_8/2021 vom 25. August 2023 E. 5.3.2). 4.3 Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für ihr Vorhandensein aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (vgl. BGE 144 II 65 E. 4.2.2, 140 III 610 E. 4.1). Blosse Behauptungen rei- chen nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 7B_251/2022 vom 8. Februar 2024 E. 2.3.2 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 4C.179/2005 vom 2. November 2005 E. 4.2.1). 4.4 Bleibt eine Einsprache erhebende Person trotz Vorladung einer Einvernahme un- entschuldigt fern, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen (Art. 355 Abs. 2 StPO). 4.5 Die Beschwerdekammer teilt die Auffassung der Staatsanwaltschaft in der ange- fochtenen Verfügung und der Generalstaatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Stellungnahme vom 23. März 2026, dass vorliegend von einem unentschuldigten Fernbleiben der Beschwerdeführerin an der Einvernahme vom 6. Februar 2026 auszugehen ist. Wie die Generalstaatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Stel- lungnahme richtig ausgeführt hat, hat es die Beschwerdeführerin unterlassen, ihr Fernbleiben an der Einvernahme vom 6. Februar 2026 der Staatsanwaltschaft un- verzüglich mitzuteilen, die Verhinderung zu begründen und soweit möglich zu bele- gen. Sie hat erst am 10. Februar 2026, mithin vier Tage nach dem Einvernahme- termin, bei der Staatsanwaltschaft ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis der Medgate, da- tierend vom 5. Februar 2026, eingereicht, das ihr eine für den 5. und 6. Februar 2026 bestehende Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit attestierte. Es ist offensicht- lich, dass eine Verhinderungsanzeige grundsätzlich vor dem Einvernahmetermin bei der vorladenden Behörde eingehen muss. Auf diese Selbstverständlichkeit muss in der Vorladung nicht ausdrücklich hingewiesen werden und es ist nach der bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zu beanstanden, dass diese Selbstver- ständlichkeit im Gesetz nicht ausdrücklich festgehalten wird (Urteil des Bundesge- richts 6B_266/2017 vom 20. März 2017 E. 3, 6B_8/2013 vom 5. April 2013 E. 4; WEDER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 6a zu Art. 205 StPO). Dass es der Beschwerdeführerin nicht zumutbar und mög- lich gewesen sein soll, vor dem Termin vom 6. Februar 2026 um eine Verschie- bung zu ersuchen bzw. zumindest rechtzeitig telefonisch ihr Nichterscheinen zu begründen, ergibt sich weder aus der Beschwerde noch dem eingereichten Ar- beitsunfähigkeitszeugnis der Medgate vom 5. Februar 2026. Das eingereichte Arzt- zeugnis bescheinigt lediglich eine zweitägige «Arbeitsunfähigkeit» der Beschwer- deführerin vom 5. bis zum 6. Februar 2026. Diesem lässt sich nicht entnehmen, dass es auch eine entsprechende Verhandlungs- resp. Meldeunfähigkeit der Be- schwerdeführerin für diese beiden Tage beinhaltet. Die Beschwerdeführerin ver- kennt, dass eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit nicht ohne Weiteres eine Unfähigkeit zur Teilnahme an einer Einvernahme resp. einer entsprechenden Meldung der Verhinderung indiziert. Zumal dem Arbeitsunfähigkeitszeugnis nicht entnommen werden kann, weshalb die Beschwerdeführerin krankgeschrieben worden war, lässt
5 sich gestützt darauf auch nicht beurteilen, ob der Krankheitszustand die Beschwer- deführerin tatsächlich daran hinderte, den Einvernahmetermin wahrzunehmen re- sp. die Verhinderung rechtzeitig zu melden. Es liegt kein rechtzeitiger und genü- gender Beleg für die Verhinderung vor. Auch bei gesundheitlichen Beschwerden kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass eine kurze telefonische Ori- entierung der vorladenden Behörde möglich und zumutbar gewesen wäre (Be- schluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 32 vom 30. Januar 2020 E. 3). Immerhin scheint es der Beschwerdeführerin noch am 5. Februar 2026 möglich gewesen zu sein, eine telemedizinische Beratung durch eine Ärztin der Medgate in Anspruch zu nehmen, wie es aus dem Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 5. Februar 20206 hervorgeht, weshalb es umso unverständlicher erscheint, dass sie sich an diesem Tag nicht auch sogleich bei der Staatsanwaltschaft gemeldet hat. Kommt hinzu, dass die telemedizinische Beratung aufzeigt, dass offenbar keine derart schwerwiegende Erkrankung der Beschwerdeführerin vorgelegen hat, welche eine sofortige Behandlung durch einen Arzt erfordert hätte. Die Beschwerdeführerin bringt im Übrigen auch in der Beschwerde erst gar nicht vor, dass sie sich am 6. Februar 2026 nicht hätte telefonisch melden können. Sie stellt sich lediglich auf den Standpunkt, dass sie dazu von Gesetzes wegen nicht verpflichtet gewesen sei, was augenscheinlich nicht zutrifft. 4.6 Nach dem Gesagten ging die Staatsanwaltschaft zu Recht von einem unentschul- digten Fernbleiben der Beschwerdeführerin an der Einvernahme vom 6. Februar 2026 und damit gestützt auf Art. 355 Abs. 2 StPO von einem Rückzug der Einspra- che aus, womit der Strafbefehl BM 25 15382 vom 17. Dezember 2025 in Rechts- kraft erwuchs. Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge ihres Unterliegens hat sie keinen Anspruch auf Entschädigung.
6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung gesprochen. 4. Zu eröffnen: - der Beschuldigten/Beschwerdeführerin (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin B.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 22. Juli 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Horisberger Die Gerichtsschreiberin: Lauber i.V. Gerichtsschreiber Cathrein Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.